Von den von B Lab vorgegebenen und für alle B Corporations gleichermaßen geltenden Formulierungen betrifft die Beschreibung des Unternehmensgegenstands im Gesellschaftsvertrag. Die Beschreibung des Unternehmensgegenstandes in der Satzung hat insbesondere die folgenden beiden Regelungszwecke: Zum einen wird dadurch nach außen für den Markt erkennbar, in welchen Bereichen die Gesellschaft tätig ist, insbesondere durch den Einblick in das Handelsregister. Zum anderen besteht die rechtliche Wirkung darin, für die Geschäftsführung einen rechtlichen Rahmen zu setzen, innerhalb dessen sie sich zu betätigen hat. Handlungen der Geschäftsführung außerhalb der Grenzen des Unternehmensgegenstand stellen grundsätzlich eine Verletzung der Geschäftsführerpflichten dar. Insofern bietet die Beschreibung des Unternehmensgegenstands gleichzeitig einen gewissen Schutz für die Gesellschafter:innen bezüglich des Bereichs, innerhalb dessen die Geschäftsführung operativ tätig wird und vor einer übermäßigen Ausweitung der Tätigkeit der Geschäftsführung. Für den Zweck der Erkennbarkeit der Tätigkeit im Markt nach außen ist es auch wichtig, dass der Unternehmensgegenstand eins zu eins im Handelsregister eingetragen wird.
Um sich die rechtliche Bedeutung des Unternehmensgegenstandes in der Satzung vor Augen zu führen ist es hilfreich zwei Begriffspaare voneinander abzugrenzen. Das eine Begriffspaar sind „Geschäftsführungsbefugnis“ vs. „Vertretungsmacht“. Das andere Begriffspaar betrifft das „Innenverhältnis“ bzw. das „Außenverhältnis“. Die „Geschäftsführungsbefugnis“ beschreibt den Rahmen, innerhalb dessen die Geschäftsführung ihre Tätigkeit für das Unternehmen ausführen darf. Die Beschreibung des Unternehmensgegenstands in der Satzung kann die Geschäftsführungsbefugnis begrenzen bzw. Vorgaben für die Geschäftsführung machen. Die „Geschäftsführungsbefugnis“ ist besonders für das „Innenverhältnis“ der Geschäftsführung zu der Gesellschaft und den Gesellschaftern relevant, während die „Vertretungsbefugnis“ sich insbesondere auch auf das “Außenverhältnis” der Gesellschaft zu außenstehenden Dritten auswirkt, d.h. ob also die Geschäftsführung die Gesellschaft wirksam gegenüber Dritten bei einer bestimmten operativen Tätigkeit vertreten kann. Wenn die Geschäftsführung sich daran nicht hält, verstößt sie im Innenverhältnis gegen ihre Pflichten, was ggf. durch die Gesellschafter:innen geahndet werden kann. Davon abzugrenzen ist der Begriff der „Vertretungsmacht“, der beschreibt inwieweit die Geschäftsführung die Gesellschaft durch ihre Tätigkeit rechtlich wirksam binden kann (heißt auch: wirksam Verträge schließen kann). Das ist insofern von dem Begriff der Geschäftsführungsbefugnis zu trennen, als ein Geschäftsführer in der Regel auch jenseits der Beschreibung des Unternehmensgegenstandes wirksam Verträge für die Gesellschaft schließen kann. Die für eine B Corp-Zertifizierung erforderliche Aufnahme der Formulierung der Nachhaltigkeitsziele in den Unternehmensgegenstand betrifft die „Geschäftsführungsbefugnis“, schränkt aber insofern die „Vertretungsmacht“ von Geschäftsführern und Vorständen nicht ein.